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Zunächst müssen wir leider darauf hinweisen, dass signfirst keine Rechtsberatung durchführen darf. Bitte beachten Sie das in allen Bereichen unserer FAQ.
signfirst: Über
- Wer oder was ist signfirst?
signfirst.com ist die erste komplett digitale Urheberrechtslizenzierungsplattform für Werkschöpfer und Inhaber von Vertriebsrechten. Das Leistungsspektrum von signfirst umfasst derzeit:
Werkregistrierung
signfirst bietet Urhebern von Werken (aus Musik, Fotographie, Literatur, Kunst, etc.) die Möglichkeit, ihre Rechte digital und rechtssicher mit Hilfe einer fälschungssicheren, qualifizierten Zeitstempel-Signatur zu hinterlegen, um somit vor Diebstahl und Missbrauch geistigen Eigentums besser geschützt zu sein. Der Urheber kann damit gerichtlich haltbar dokumentieren, dass sein Werk zu einem bestimmten, definierten Zeitpunkt bereits vorgelegen hat. signfirst liefert eine schnelle und zuverlässige Methode, um im Falle eines Plagiatsprozesses, die eigene Urheberschaft an Werken genügend und rechtskräftig beweisen zu können. Denn ein Urheber ist laut Rechtsprechung immer solange der Urheber eines Werkes, bis jemand anderes die Urheberschaft anfechtet und das Gegenteil beweist.
- Wo sitzt signfirst?signfirst sitzt in Berlin(-Wedding), dem neuen Kreativstandort der Hauptstadt.
signfirst: Produkt - Werkregistrierung
- Was ist ein digitaler Zeitstempel
Der digitale Zeitstempel ist eine Form der elektronischen Signatur. Dabei wird über einen Algorithmus einem digitalen Werk die gesetzlich gültige und fälschungssichere Zeit zugeordnet. Damit kann nachgewiesen werden, wann das digitale Werk bei dem Signator vorgelegen hat.
Der digitale Zeitstempel findet seine gesetzliche Grundlage und Anerkennung im Signaturgesetz. Die Zeitstempel müssen besondere Anforderungen nach dem Signaturgesetz erfüllen. Die Zeitstempel von signfirst entsprechen den besonderen Anforderungen.
Elektronische Dokumente mit einem Zeitstempel sind entsprechend dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren auf ihre Gültigkeit hin überprüfbar. Eine Zeitstempelsignatur ist damit ein elektronisches Zertifikat, dass wie eine notarielle Hinterlegung vor Gericht bestand hat und die Unverfälschtheit des digitalen Inhaltes sowie die Echtheit des Urhebers bestätigt.
SF verwendet für die Signierung der Werke unter anderem qualifizierte Signaturen, um den Urhebern die maximale Sicherheit zu gewährleisten.
- Was ist eine elektronischen Signatur?
Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, die mit den zu signierenden Daten verknüpft wurden und mit denen man den Unterzeichner identifizieren kann und sich die Unversehrtheit der signierten, elektronischen Daten prüfen lässt. Das digitale Werk wird bei der Signierung nicht verändert. Die elektronischen Signatur erfüllt somit den gleichen Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift auf einem Papierdokument. Gemäss dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie stellt die elektronische Signatur eine elektronische, rechtsverbindliche Unterschrift dar. Damit kann ein elektronisch signiertes Dokument den Schriftformanforderungen nach § 126 BGB genügen.
- Sind meine Rechte geschützt, wenn ich nach der Sicherung Änderungen an meinem Werk vornehme?
Nein, Änderungen an dem digitalen Werk führen immer dazu, dass dann nicht mehr nachgewiesen werden kann, wann das Werk in der geänderten Form vorgelegen hat. Wenn der Architekt also nach einer Besprechung mit dem Auftraggeber die Entwürfe ändert, sollte erneut ein Sicherung des Werkes bei signfirst vorgenommen werden. Anderenfalls ist der Nachweis der Urheberschaft für den Architekten - jedenfalls für die geänderten Entwürfe - in Frage gestellt.
Das ist bei einer notariellen Hinterlegung nicht anders. Nur müsste in diesem Fall der gesamte notarielle Aufwand (Herstellung einer hinterlegungsfähigen Form, Termin, Fahrt, Kosten, etc.) erneut betrieben werden.
- Kann ich das Werk eines Freundes registrieren?
Natürlich kann jeder auch die Werke anderer für den jeweiligen anderen registrieren lassen. Sollte jemand auf die Idee kommen, das Werk eines Freundes für sich selbst registrieren zu lassen, begeht er eine Urheberrechtsverletzung im zivilrechtlichen Sinn und je nach Intention auch noch eine Straftat. Möglich ist diese Vorgehensweise durchaus aber praktisch nicht kontrollierbar. Ferner kann die Freundschaft bis dahin aus sein, dann kann der Freund auch die prioritätsgebende Beweiserbringung komplett verweigern oder dafür eine nicht erlaubte Geldforderung verlangen. Sie haben jedoch selbst die Möglichkeit derartige Verhaltensweisen zu unterbinden bzw. nutzlos zu machen. Wenn Sie regelmässig und zeitnah Ihre Rechte an Ihren Werken sichern, können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie der rechtmässige Urheber sind.
- Was unterscheidet signfirst von einem Notar?
Mit der Möglichkeit der digitalen Signatur und dem qualifizierten Zeitstempel hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten geschaffen, auch ohne einen staatlich autorisierten Notar oder einer öffentlich anerkannten Stelle die Beurkundung vornimmt, sicher den Zeitpunkt des Vorliegens eines Werkes nachweisen zu können. Dies geschieht über die digitale Signatur. Die vor einem Notar zu leistende eidesstattliche Versicherung über die Urheberschaft muss nicht im Moment der Signierung, sondern kann jeder Zeit abgegeben werden.
Die notarielle Hinterlegung ist die bislang übliche Form eines Urheberschaftsnachweises. Wobei die Formulierung Urheberschaftsnachweis nicht korrekt ist. Der Notar bestätigt nur, dass ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Werk vorgelegen hat.
Wer also nicht einen Notar suchen möchte, der Hinterlegungen vornimmt, keinen Termin vereinbaren, keinen beschwerlich weiten Weg in Kauf nehmen und sein Werk nicht erst komplett ausdrucken will, kann bei signfirst das gleiche Ziel wie bei einer notariellen Hinterlegung erreichen nur eben ohne hohe Notargebühren, grossen Zeit- und Wegeaufwand.
- Ist ein postalisches Einschreiben/Rückschein an sich selbst genauso sicher wie eine Hinterlegung?
Das per Post an die eigene Person zugestellte Einschreiben/Rückschein bzw. Post-Ident-Verfahren, ist für einen sicheren Urhebernachweis nicht geeignet. Zwar kann mit dem Rückschein nachgewiesen werden, an wen, welcher Briefumschlag, zu welchem Zeitpunkt genau übergeben wurde. Der Rückschein sagt aber nichts über den Inhalt des Umschlages aus. Umschläge sind nicht fälschungssicher und können leicht (selbst wenn sie versiegelt sind) mit etwas handwerklichem Geschick spurenfrei geöffnet und wieder verschlossen werden. Ebenso können gleich leere Briefumschläge verschickt und anschliessend mit Inhalt versehen werden. Damit fehlt zum Nachweis die Bestätigung, ob und welches Werk, zu welchem definierten Zeitpunkt vorgelegen hat. Das Einschreiben/Rückschein ist somit allenfalls ein Indiz. Es ist auf keinen Fall ein stichhaltiger Vollbeweis vor Gericht.
- Können nicht auch Freunde meine Urheberschaft beweisen?
Zeugen sind leider keine zuverlässigen Beweismittel. Abgesehen davon, dass manche Zeugen wegen persönlicher Zerwürfnisse vergesslich werden, kann sich niemand nach sieben Jahren daran erinnern, ob das erste Kapitel eines Manuskriptes aus 12 oder 22 Seiten bestanden hat. Der Freund wird also im Urheberrechtsstreit nur bestätigen können, dass man ihm damals etwas gezeigt habe. Den genauen Inhalt kann niemand rekapitulieren. Zudem kommt es auf die Objektivität respektive Glaubwürdigkeit des Zeugen an. Diese ist oft bei Freunde oder Kollegen, im Gegensatz zu einem neutralen, unbeteiligten Dritten nicht gegeben. Das bedeutet je subjektiver der Zeuge bewertet wird, desto weniger Beweiskraft wird seiner Aussage bei Gericht zugemessen.
- Warum bietet die eigene Datensicherungen auf Festplatte keinen rechtsgültigen Urhebernachweis?
Die eigene Datensicherung schützt zwar vor Datenverlust, aber sie bietet keine wirksame zeitliche Beweiskraft im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da das Datum und die Uhrzeit in der Systemsteuerung des Computers jederzeit veränderbar bzw. manipuliert ist. Setzt man dort das Rechnerdatum einfach um einige Jahre zurück, wirkt sich das ebenso auf das Erstellungs- bzw. Speicherdatum jeder Datei aus. Die Inhalte lassen sich anschliessend sehr leicht rein oder raus kopieren und in Sekunden x-beliebig oft reproduzieren.
- Warum sichere ich nun alle meine Werke bei signfirst?
signfirst trägt wie ein Notar dafür Sorge, dass für Ihre Werke jederzeit gerichtsfest nachgewiesen werden kann, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Form vorgelegen hat. Diese Möglichkeit der Sicherung Ihrer Rechte steht Ihnen rund um die Uhr online zur Verfügung. Da signfirst keine körperliche Hinterlegung durchführt und dazu kein Notar notwendig ist, sind die Kosten der Rechtesicherung deutlich geringer als bei einer notariellen Hinterlegung. Dies um so mehr, als Sie keine Fahrt- und Zeitkosten aufbringen müssen. Eine notarielle Hinterlegung verursacht im Regelfall Kosten zwischen 45,00 €uro und 90,00 €uro je Prioritätserklärung. Eine Rechtesicherung bei signfirst kostet Sie einen Bruchteil davon.
signfirst: Rechtliches
- Was bedeutet Copyright?
Das Copyright (englisch copy = Kopie, right = Recht) kommt als Begriff aus dem angloamerikanischen Raum und ist mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass im angloamerikanischen Raum der Inhaber der Nutzungsrechte als ökonomischer Faktor geschützt wird. Im deutschen Urheberrecht wird der Schöpfer mit der Umsetzung seines geistigen Eigentums geschützt. Die Nutzungsrechte werden nachgeordnet bedacht. Der Urheber eines Werkes erhält im deutschen Raum die Urheberrechte mit der Schöpfung und kann dann in der Regel über die weitere Nutzung verfügen. Im angloamerikanischen Raum verhält sich dies anders, da dort Verlage, Verleihe und Labels als Inhaber des Copyrights die Verfügungsgewalt haben.
- Wozu dient ein Copyright-Vermerk?
Der Copyright-Vermerk (Symbol "©", behelfsweise auch "(C)", meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch Urheberrechtshinweis sowie ein Rechtevorbehalt wie "Alle Rechte" vorbehalten stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlichen Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden.Im deutschen Urheberrecht entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.
Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich, wird aber in der Praxis gerne verwendet.
Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist vor allem eine ausreichende wahrnehmbare Formgestaltung und eine eigene geistige Leistung notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass ein angegebenes Datum unter Umständen Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen Fällen nach dem Datum der Veröffentlichung. Schliesslich können Vermerke im Rahmen der Beweissicherung nützlich sein. Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. - Wie entsteht das Urheberrecht?
Das Deutsche Urheberrecht entsteht in dem Moment der Erschaffung eines Werkes. Gesetzlich wird vermutet, dass derjenige, der als Urheber eines Werkes in der üblichen Form genannt wird, so lange als Urheber gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 10 UrhG). Damit muss derjenige, der entgegen der Bezeichnung auf oder in einem Werk als Urheber angesehen werden will, beweisen, dass das Werk rechtmässig von ihm stammt. Der Urheberschutz entsteht zwar bei der Schöpfung des Werkes, aber die Rechte eines Urhebers alleine sind keine beweiskräftigen Rechte.
D.h. ohne einen sicheren Nachweis, das der Urheber sein Werk als Erster geschaffen hat (Prioritätsgrundsatz), gibt es für ihn kaum eine Chance auf rechtlichen Wege Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein ideeller und finanzieller Verlust durch Dritte, die fälschlicherweise das Urheberrecht für sich beanspruchen wird damit nicht ersetzt. Kann der Urheber hingegen seine Urheberschaft beweisen, dann hat er alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann alleine bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, z.B. ob und in welcher Form es veröffentlicht und vervielfältigt wird. - Kann das Urheberrecht übertragen werden?
Das Urheberrecht als Recht an sich ist weder übertragbar noch ist es vererbbar und verbleibt in jedem Fall ausschliesslich beim Urheber des Werkes. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten.
Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch die Nutzungsrechte an seinem Werk vom einfachen Nutzungsrecht bis hin zum ausschliesslichen Nutzungsrecht einräumen. Das Einfache Nutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung eines Werkes, das ein Urheber eines Werkes Dritten einräumt. Das einfache Nutzungsrecht ist somit die Erlaubnis, ein Werk für einen bestimmten Zweck zu benutzen. Der Urheber kann das einfache Nutzungsrecht beliebig vielen Personen erteilen, es handelt sich um eine nicht-exklusive Erlaubnis zur Nutzung. Der Gegenbegriff zum einfachen Nutzungsrecht ist somit das ausschliessliche Nutzungsrecht (Synonym: Exklusives Nutzungsrecht). Hierbei räumt der Urheber lediglich einer einzigen Person das exklusive Nutzungsrecht an einem Werk ein. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.
- Was ist ein Werk?
Ein Werk ist die Umsetzung und damit die Verkörperung einer Idee. Sobald die Idee eine konkrete, wahrnehmbare Gestalt respektive eine ausreichend individuelle Schöpfungshöhe annimmt, entsteht das Werk. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Werk vollständig ist. Dies bedeutet, dass ein Werk noch nicht vorliegt, wenn bspw. ein Komponist spazieren geht und dabei eine neue Melodie in seinem Kopf entsteht. Erst wenn die Komposition in die Tat umgesetzt wird und der Komponist die Noten zu Papier oder in einen Rechner bringt, entsteht das Werk. Im Urheberrecht werden als Werke alle von einem Menschen (dem Urheber) geschaffenen, persönlich geistigen Schöpfungen der Literatur, Musik, Film, Fotographie, Design, Computerprogramme, Architektur, Choreografie, Wissenschaft und Kunst bezeichnet. Sie geniessen Schutz nach Massgabe des Urheberrechtgesetzes (UrhG), d.h. kein Dritter darf sie ohne Zustimmung (und u.U. Honorierung) des Urhebers verwenden. Gleiches gilt auch für Bearbeitungen bereits vorhandener Werke. In den meisten Fällen entstehen bei Bearbeitungen dann Gesamtwerke, deren Rechte bei dem ursprünglichen Urheber und dem Bearbeiter liegen.
- Was ist ein Plagiat?
Plagiat (von lat. plagium, "Menschenraub" abgeleitet) ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw. eines fremden Werkes als eigenes oder Teil eines eigenen Werkes. Dieses kann sowohl eine exakte Kopie, eine Bearbeitung (Umstellung von Wörtern oder Sätzen), eine Nacherzählung (Strukturübernahme) oder eine Übersetzung sein. Manche Quellen klassifizieren auch erfundene Daten und unzureichend gekennzeichnete Zitate als Plagiate. Einen Plagiator respektive Dieb kann zum Schadensersatz gegenüber dem Urheber verpflichten werden und kann sogar strafrechtlich belangt werden. Die Rechtsprechung dazu ist sehr umfangreich und deshalb unübersichtlich.
- Ich möchte gerne eine Wortmarke registrieren lassen -
bietet signfirst mir jetzt eine echt Alternative zum Marken-und Patentamt?signfirst bietet mit seinem Produkt Werkregistrierung das Werkzeug, das benötigt wird, um die neben dem Marken- und Patentamt bereits existierenden Varianten des Markenschutzes nutzen zu können. Rechte an einer Marke entstehen nach § 4 MarkenG durch Eintragung bei diesem Amt, durch Benutzung oder die notorische Bekanntheit. Wenn der Markenschutz durch Benutzung entstehen soll, wird von Seiten des Gesetzgebers verlangt, dass Verkehrsgeltung erlangt wird. Verkehrsgeltung bedeutet, dass dem Handel und aufmerksamen durchschnittlichen Dritten in der fraglichen Branche die Marke bekannt ist. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bekanntheitsgrad von mehr als 20% bei nicht freihaltungsbedürftigen Begriffen und von mehr als 60% bei stark freihaltungsbedürftigen Begriffen.
Danach erlangt eine in Benutzung befindliche Marke den gleichen Markenschutz, wie wenn sie bei dem Patent- und Markenamt eingetragen ist. Eine Sicherung bei signfirst steht dem Markeninhaber hilfreich zur Seite, wenn es darum geht die Rechte nach § 12 MarkenG (ältere Rechte) durchzusetzen. So etwa, wenn eine andere Person die fragliche Marke bei nach Eintritt des Markenschutzes eintragen lassen will. Mit signfirst lässt sich der Zeitpunkt der Existenz der Marke exakt nachweisen. Dem Markeninhaber obliegt dann lediglich noch der Nachweis der Benutzung und Verkehrsgeltung.
signfirst: User Account
- Wie kann ich bei signfirst ein Benutzerkonto erstellen?
Eine Anmeldung bei signfirst ist ganz einfach: Sie müssen sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort registrieren, die automatische E-Mail bestätigen und können sofort loslegen Ihre Werke zu registrieren.
signfirst: Technische Fragen
- Ich erhalten Fehler im Browser wenn ich die signfirst Webseite aufrufe. Was kann ich tun?
Den vollen Funktionsumfang der signfirst Webseite erhalten Sie nur, wenn Sie Javascript in Ihrem Browser für die signfirst.com Domain erlauben.
- Ich habe den Werktresor heruntergeladen kann ihn aber nicht öffnen. Was muss ich tun?
Der Werktresor ist technisch gesehen eine ISO-Datei. Das schöne an diesem Dateiformat ist, dass die darin enthaltenen Dateien "schreibgeschützt" abgelegt werden. Dadurch ist Ihr bei uns hinterlegtes Werk vor Veränderungen geschützt und die ebenfalls im Tresor enthaltene Signatur, sowie die Registrierungsurkunde, können zweifelsfrei dem Werk zugeordnet werden.
Mit einem Apple Mac OS X Betriebssystem, haben Sie bereits alle Werkzeuge zum Öffnen des Tresors verfügbar. Klicken Sie doppelt auf die Datei und der DiskImageMounter sollte den Tresor öffnen. Zum Brennen des Tresors auf eine CD/DVD nutzen Sie z.B. das Festplatten-Dienstprogramm
Wenn Sie mit einem Windows Betriebssystem arbeiten, müssen Sie zusätzliche Software installieren. Wir haben den Tresor u.a. erfolgreich mit folgender Software öffnen können:Deamon Tools, IsoBuster
Die Voraussetzung zum Öffnen des Werktresors mit einem Linux Betriebssystem lauten: Kernel mit iso9660-support (Debian, Redhat und co haben das im Normalfall), entweder root-rechte oder das Ausführen von mount im userspace. Dann nur noch das Kommando mount -o loop meinWerktresor.iso /mein/tmp/iso/verzeichnis, oder auch mount -o loop -t iso9660 meinWerktresor.iso /mein/tmp/iso/verzeichnis. Das Letztere sollte eine eindeutige Fehlermeldung produzieren wenn der Kernel iso9660 nicht unterstützt. Ggf. muss man das Ganze mit sudo oder einen alternativen Tool ausgeführt werden. Unter Unix sollte das gleiche analog funktionieren.
