Das Urheberrecht als Recht an sich ist weder übertragbar noch ist es vererbbar. Es verbleibt in jedem Fall ausschließlich beim Urheber (bzw. den gemeinschaftlichen Urhebern) des Werkes.
Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten. Aber auch nach seinem Tod bleibt der Urheber der Urheber. Sonst würde man nicht von Rechtsstreitigkeiten hören, die "die Erben von XY" führen.
Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumen. Die Palette der Möglichkeiten reicht vom "einfachen Nutzungsrecht" bis hin zum "ausschließlichen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwertungsrecht".
Das Einfache Nutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung eines Werkes, das der Urheber Dritten einräumt. Das einfache Nutzungsrecht ist somit die Erlaubnis, ein Werk für einen bestimmten Zweck zu benutzen. Der Urheber kann das einfache Nutzungsrecht beliebig vielen Personen erteilen, es handelt sich um eine nicht-exklusive Erlaubnis zur Nutzung. Der Gegenbegriff zum einfachen Nutzungsrecht ist somit das ausschließliche Nutzungsrecht (Synonym: exklusives Nutzungsrecht). Hierbei räumt der Urheber lediglich einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person das exklusive Nutzungsrecht an einem Werk ein.
Verwertungsrechte umfassen z. B. das Recht auf den Verkauf von Nutzungslizenzen. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.