Häufig gestellte Fragen

signfirst trägt wie ein Notar dafür Sorge, dass für Ihre Werke jederzeit gerichtsfest nachgewiesen werden kann, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Form vorgelegen haben. Diese Möglichkeit der Sicherung Ihrer Rechte steht Ihnen rund um die Uhr online zur Verfügung.

Da signfirst keine "körperliche Hinterlegung" durchführt und dazu kein Notar notwendig ist, sind die Kosten der Rechtesicherung deutlich geringer als bei einer notariellen Hinterlegung. Dies um so mehr, als Sie keine Fahrt- und Zeitkosten aufbringen müssen. Eine notarielle Hinterlegung verursacht im Regelfall Kosten zwischen 45,00 und 90,00 Euro je nach Prioritätserklärung. Eine Rechtesicherung bei signfirst kostet Sie einen Bruchteil davon.

Ein typischer Fall: Sie haben jemandem eine Zusendung per E-Mail zugesagt, und wieder einmal hat es auf den letzten Drücker doch bis neun Uhr abends gedauert. Der Notar wäre jetzt keine Option mehr. Aber Sie können noch schnell die Registrierung bei signfirst durchführen, die keine 5 Minuten dauert.

Die eigene Datensicherung schützt zwar vor Datenverlust, aber sie bietet keine wirksame zeitliche Beweiskraft im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da das Datum und die Uhrzeit in der Systemsteuerung des Computers jederzeit veränderbar ist bzw. manipuliert werden kann.

Setzt man dort das Rechnerdatum einfach um einige Jahre zurück, wirkt sich das ebenso auf das Erstellungs- bzw. Speicherdatum jeder Datei aus. Die Inhalte mit dem manipulierten Zeitstempel lassen sich anschließend sehr leicht kopieren oder ausdrucken. Das wissen auch die Gerichte.

Zeugen sind leider keine zuverlässigen Beweismittel. Abgesehen davon, dass manche Zeugen auch wegen persönlicher Zerwürfnisse vergesslich werden können, kann sich niemand nach sieben Jahren daran erinnern, ob das erste Kapitel eines Manuskriptes aus 12 oder 22 Seiten bestanden hat. Der Freund wird also im Urheberrechtsstreit nur bestätigen können, dass man ihm damals etwas gezeigt habe. Den genauen Inhalt kann niemand rekapitulieren.

Zudem kommt es auf die Objektivität bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen an. Diese ist oft bei Freunden oder Kollegen nicht in dem Maße gegeben wie bei einem neutralen, unbeteiligten Dritten. Das bedeutet, je subjektiver der Zeuge erscheint, desto weniger Beweiskraft wird seiner Aussage bei Gericht zugemessen.

Das per Post an die eigene Person zugestellte Einschreiben/Rückschein (genauso wie das Post-Ident-Verfahren) ist für einen sicheren Urhebernachweis nicht geeignet. Zwar kann mit dem Rückschein nachgewiesen werden, an wen welcher Briefumschlag zu welchem Zeitpunkt übergeben wurde. Der Rückschein sagt aber nichts über den Inhalt des Umschlages aus. Umschläge sind nicht fälschungssicher und können leicht (selbst wenn sie versiegelt sind) mit etwas handwerklichem Geschick spurenfrei geöffnet und wieder verschlossen werden.

Ebenso können gleich leere Briefumschläge verschickt und anschließend mit Inhalt versehen werden. Damit fehlt zum Nachweis die Bestätigung, welches Werk zu welchem definierten Zeitpunkt vorgelegen hat. Das Einschreiben/Rückschein ist somit allenfalls ein Indiz. Es ist auf keinen Fall ein stichhaltiger Vollbeweis vor Gericht.

Mit der Zulässigkeit der digitalen Signatur und dem qualifizierten Zeitstempel hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten geschaffen, den Zeitpunkt des Vorliegens eines Werkes sicher nachweisen zu können - auch ohne einen staatlich autorisierten Notar oder eine öffentlich anerkannte Stelle, die Beurkundung vornimmt. Dies geschieht über die digitale Signatur.

Die vor einem Notar zu leistende eidesstattliche Versicherung über die Urheberschaft hingegen muss nicht im Moment der Signierung, sondern kann jederzeit abgegeben werden. Die notarielle Hinterlegung ist die bislang übliche Form eines Urheberschaftsnachweises. Wobei die Formulierung "Urheberschaftsnachweis" nicht korrekt ist. Der Notar bestätigt nur, dass ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Werk vorgelegen hat und dass die vorlegende Person u. U. die Urheberschaft behauptet hat.

Wer also nicht einen Notar (auf-)suchen möchte, der Hinterlegungen vornimmt, wer keinen Termin vereinbaren, keinen weiten Weg in Kauf nehmen und sein Werk nicht erst komplett ausdrucken will, kann bei signfirst das gleiche Ziel wie bei einer notariellen Hinterlegung erreichen, nur eben ohne hohe Notargebühren, großen Zeit- und Wegeaufwand.

Natürlich kann jeder auch die Werke Dritter in deren Auftrag registrieren lassen. Bei jeder Registrierung wird der Urheber (optional weitere Urheber) namentlich eingetragen.

Sollte jemand allerdings auf die Idee kommen, das Werk eines Freundes auf seinen eigenen Namen registrieren zu lassen, begeht er eine Urheberrechtsverletzung im zivilrechtlichen Sinn und begeht - je nach Intention - auch noch eine Straftat. Möglich ist diese Vorgehensweise durchaus, aber praktisch nicht kontrollierbar. Sie haben jedoch selbst die Möglichkeit, derartige Verhaltensweisen zu unterbinden bzw. nutzlos zu machen. Wenn Sie regelmäßig und zeitnah Ihre Rechte an Ihren Werken sichern, können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Urheber sind. Das hilft auch, Freundschaften zu erhalten.

Nein. Änderungen an dem digitalen Werk führen immer dazu, dass dann nicht mehr nachgewiesen werden kann, wann das Werk in der geänderten Form vorgelegen hat. Lediglich die exakte Form zum Zeitpunkt der Registrierung ist nachweisbar.

Wenn eine Architektin also nach einer Besprechung mit dem Auftraggeber die Entwürfe ändert, sollte erneut eine Sicherung der Pläne bei signfirst vorgenommen werden. Andernfalls ist der Nachweis der Urheberschaft für die Architektin - jedenfalls für die geänderten Entwürfe - in Frage gestellt. Das ist bei einer notariellen Hinterlegung nicht anders. Nur müsste in diesem Fall der gesamte notarielle Aufwand (Herstellung einer hinterlegungsfähigen Form, Termin, Fahrt, Kosten, etc.) erneut betrieben werden.

Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, die mit den zu signierenden Daten verknüpft wurden, mit denen man den Unterzeichner identifizieren kann und mit denen sich die Unversehrtheit der signierten elektronischen Daten prüfen lässt. Das digitale Werk wird bei der Signierung nicht verändert.

Die elektronischen Signatur erfüllt somit den gleichen Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift auf einem Papierdokument. Gemäß dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie stellt die elektronische Signatur eine rechtsverbindliche Unterschrift dar. Damit kann ein elektronisch signiertes Dokument den Schriftformanforderungen nach § 126 BGB genügen.

Der digitale Zeitstempel ist eine Form der elektronischen Signatur. Dabei wird über einen Algorithmus einem digitalen Werk die gesetzlich gültige und fälschungssichere Zeit zugeordnet. Damit kann nachgewiesen werden, wann das digitale Werk beim Signator vorgelegen hat.

Der digitale Zeitstempel findet seine gesetzliche Grundlage und Anerkennung im Signaturgesetz. Die Zeitstempel müssen besondere Anforderungen nach dem Signaturgesetz erfüllen. Die Zeitstempel von signfirst entsprechen den besonderen Anforderungen. Elektronische Dokumente mit einem Zeitstempel sind entsprechend dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren auf ihre Gültigkeit hin überprüfbar. Eine Zeitstempelsignatur ist damit ein elektronisches Zertifikat, das wie eine notarielle Hinterlegung vor Gericht Bestand hat und die Unverfälschtheit des digitalen Inhaltes sowie die Echtheit des Urhebers bestätigt.

signfirst verwendet für die Signierung der Werke unter anderem solch qualifizierte Signaturen, um den Urhebern die maximale Sicherheit zu gewährleisten.

Ein Werk ist die Umsetzung und damit die Verkörperung einer Idee. Sobald die Idee eine konkrete, wahrnehmbare Gestalt respektive eine ausreichend individuelle Schöpfungshöhe annimmt, entsteht das Werk.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Werk vollständig ist. Das bedeutet, dass ein Werk noch nicht vorliegt, wenn bspw. ein Komponist spazieren geht und dabei eine neue Melodie in seinem Kopf entsteht. Erst wenn die Komposition in Form von Noten zu Papier gebracht wird oder gespielt und aufgezeichnet wird oder auf einem Rechner digital umgesetzt wird, entsteht das Werk.

Im Urheberrecht werden als Werke alle von einem Menschen (dem Urheber) geschaffenen, persönlichen geistigen Schöpfungen bezeichnet, die in einem der folgenden Bereiche entstehen:

  • Literatur
  • Musik
  • Film
  • Fotografie
  • Design
  • Computerprogramme
  • Architektur
  • Choreografie
  • Wissenschaft
  • Kunst

Sie genießen Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes (UrhG), d. h. kein Dritter darf sie ohne Zustimmung (und u. U. Honorierung) des Urhebers verwenden. Gleiches gilt auch für Bearbeitungen bereits vorhandener Werke. In den meisten Fällen entstehen bei Bearbeitungen dann Gesamtwerke, deren Rechte bei dem ursprünglichen Urheber und dem Bearbeiter liegen.

Plagiat (vom lateinischen plagiārius, "Menschendieb, Seelenverkäufer" abgeleitet) ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw. eines fremden Werkes als eigenes oder Teil eines eigenen Werkes. Dieses kann sowohl eine exakte Kopie, eine Bearbeitung (Umstellung von Wörtern oder Sätzen), eine Nacherzählung (Strukturübernahme) oder eine Übersetzung sein.

Manche Quellen klassifizieren auch erfundene Daten und unzureichend gekennzeichnete Zitate als Plagiate. Ein Plagiator respektive Dieb kann zum Schadensersatz gegenüber dem Urheber verpflichtet und sogar strafrechtlich belangt werden. Die Rechtsprechung dazu ist sehr umfangreich.

Das deutsche Urheberrecht im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) entsteht in dem Moment der Erschaffung eines Werkes. Gesetzlich wird vermutet, dass derjenige, der als Urheber eines Werkes in der üblichen Form genannt wird, so lange als Urheber gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 10 UrhG). Damit muss derjenige, der entgegen der Bezeichnung auf oder in einem Werk als Urheber angesehen werden will, beweisen, dass das Werk rechtmäßig von ihm stammt.

Der Urheberschutz entsteht zwar bei der Schöpfung des Werkes, aber die Rechte eines Urhebers alleine sind keine beweiskräftigen Rechte. Das heißt, ohne einen sicheren Nachweis, das der Urheber sein Werk als Erster geschaffen hat (Prioritätsgrundsatz), gibt es für ihn kaum eine Chance, auf rechtlichen Wege Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein ideeller und finanzieller Verlust durch Dritte, die fälschlicherweise das Urheberrecht für sich beanspruchen, wird damit nicht ersetzt. Kann der Urheber hingegen seine Urheberschaft beweisen, dann hat er alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht.

Der Urheber kann alleine bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, z. B. ob und in welcher Form es veröffentlicht, vervielfältigt und/oder verändert wird.

Das Urheberrecht als Recht an sich ist weder übertragbar noch ist es vererbbar. Es verbleibt in jedem Fall ausschließlich beim Urheber (bzw. den gemeinschaftlichen Urhebern) des Werkes.

Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten. Aber auch nach seinem Tod bleibt der Urheber der Urheber. Sonst würde man nicht von Rechtsstreitigkeiten hören, die "die Erben von XY" führen.

Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumen. Die Palette der Möglichkeiten reicht vom "einfachen Nutzungsrecht" bis hin zum "ausschließlichen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwertungsrecht".

Das Einfache Nutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung eines Werkes, das der Urheber Dritten einräumt. Das einfache Nutzungsrecht ist somit die Erlaubnis, ein Werk für einen bestimmten Zweck zu benutzen. Der Urheber kann das einfache Nutzungsrecht beliebig vielen Personen erteilen, es handelt sich um eine nicht-exklusive Erlaubnis zur Nutzung. Der Gegenbegriff zum einfachen Nutzungsrecht ist somit das ausschließliche Nutzungsrecht (Synonym: exklusives Nutzungsrecht). Hierbei räumt der Urheber lediglich einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person das exklusive Nutzungsrecht an einem Werk ein.

Verwertungsrechte umfassen z. B. das Recht auf den Verkauf von Nutzungslizenzen. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.

Das Copyright (englisch copy = Kopie, right = Recht) kommt als Begriff aus dem angloamerikanischen Raum und ist mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass im angloamerikanischen Raum der Inhaber des Nutzungsrechts als ökonomischer Faktor geschützt wird. Im deutschen Urheberrecht wird der Schöpfer mit der Umsetzung seines geistigen Eigentums geschützt. Die Nutzungsrechte werden nachgeordnet bedacht.

Der Urheber eines Werkes hat und behält im deutschen Raum die Urheberrechte mit der Schöpfung und kann dann in der Regel über die weitere Nutzung verfügen. Das Recht auf Urheberschaft bleibt immer beim Urheber. Im angloamerikanischen Raum verhält sich dies anders, da dort Verlage, Verleihe und Labels als Inhaber des Copyrights die Verfügungsgewalt haben.

Der Copyright-Vermerk (Symbol "©", behelfsweise auch "(C)", meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch Urheberrechtshinweis sowie ein Rechtevorbehalt wie "Alle Rechte vorbehalten" stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden. Im deutschen Urheberrecht entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.

Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich, wird aber in der Praxis gerne verwendet. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist vor allem eine ausreichend wahrnehmbare Formgestaltung und eine eigene geistige Leistung notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass ein angegebenes Datum unter Umständen Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen Fällen nach dem Datum der Veröffentlichung. Schließlich können Vermerke im Rahmen der Beweissicherung nützlich sein.

Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk wird in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

signfirst bietet mit seiner Werkregistrierung das Werkzeug, das benötigt wird, um die Varianten des Markenschutzes nutzen zu können, die neben der Anmeldung beim Marken- und Patentamt bereits existieren:

Rechte an einer Marke entstehen nach § 4 MarkenG durch Eintragung bei diesem Amt, durch Benutzung oder die "notorische Bekanntheit". Wenn der Markenschutz durch Benutzung entstehen soll, wird von Seiten des Gesetzgebers verlangt, dass Verkehrsgeltung erlangt wird. Verkehrsgeltung bedeutet, dass dem Handel und aufmerksamen durchschnittlichen Dritten in der fraglichen Branche die Marke bekannt ist. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bekanntheitsgrad von mehr als 20% bei nicht freihaltungsbedürftigen Begriffen und von mehr als 60% bei stark freihaltungsbedürftigen Begriffen.

Danach erlangt eine in Benutzung befindliche Marke den gleichen Markenschutz, wie wenn sie beim Patent- und Markenamt eingetragen ist. Eine Registrierung bei signfirst steht dem Markeninhaber hilfreich zur Seite, wenn es darum geht, seine Rechte nach § 12 MarkenG (ältere Rechte) durchzusetzen. So etwa, wenn eine andere Person die fragliche Marke nach Eintritt des Markenschutzes eintragen lassen will. Mit signfirst lässt sich der Zeitpunkt der Existenz der Marke exakt nachweisen. Dem Markeninhaber obliegt dann lediglich noch der Nachweis der Benutzung und Verkehrsgeltung.

Im Rahmen der Werkregistrierung erstellen wir einen Werktresor im ZIP-Format. Dieser enthält alle relevanten Dateien, die Sie für einen Nachweis benötigen.

Laden Sie den Werktresor herunter und sorgen Sie sicherheitshalber auch dafür, dass Sie ein Backup davon machen (z. B. im Rahmen Ihrer allgemeinen Backup-Strategie). Wir heben den Werktresor nur für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Werkregistrierung auf und löschen ihn dann unwiderruflich von unseren Systemen.

Der Werktresor beinhaltet:

  • Ihr hochgeladenes Original-Werk (so wie es bei uns im Rechenzentrum angekommen ist, in dem von Ihnen verwendeten Format)
  • eine signfirst-Registrierungsurkunde im PDF-Format
  • eine Werk-Registrierungs-Signatur im p7s-Format
  • ein signfirst-Stempel im PNG-Format
  • ein ISO-Container, der alle vorgenannten Dateien enthält

Der Werktresor liegt in einem ZIP-komprimierten Format vor. Die meisten Computer-Betriebssysteme können direkt mit ZIP-Files umgehen. Falls Ihr Betriebssystem kein ZIP unterstützt, finden Sie eine Liste von Datenkompressionsprogrammen bei Wikipedia.

Das schöne an diesem ISO-Dateiformat ist, dass die darin enthaltenen Dateien "schreibgeschützt" abgelegt werden. Dadurch ist Ihr bei uns registriertes Werk vor Veränderungen geschützt. Die ebenfalls im Tresor enthaltene Signatur sowie die Registrierungsurkunde können zweifelsfrei dem Werk zugeordnet werden. Mit der ISO-Datei brauchen Sie zunächst nichts weiter zu unternehmen als diese zu sichern.

Für den Fall, dass Sie den Zustand zur Zeit der Werkregistrierung nachweisen wollen, können Sie diese öffnen:

  • Mit einem Apple-Mac-OS-X-Betriebssystem, haben Sie bereits alle Werkzeuge zum Öffnen des Tresors verfügbar. Klicken Sie doppelt auf die Datei, und der DiskImageMounter sollte den Tresor öffnen. Zum Brennen des Tresors auf eine CD/DVD nutzen Sie z. B. das Festplatten-Dienstprogramm.
  • Wenn Sie mit einem Windows-Betriebssystem arbeiten, müssen Sie ggf. zusätzliche Software installieren. Wir haben den Tresor u. a. erfolgreich mit folgender Software öffnen können: Deamon Tools, IsoBuster.
  • Die Voraussetzung zum Öffnen des Werktresors mit einem Linux-Betriebssystem lauten: Kernel mit iso9660-Support (Debian, RedHat & Co. haben das im Normalfall), entweder Root-Rechte oder das Ausführen von mount im Userspace. Dann nur noch das Kommando mount -o loop meinWerktresor.iso /mein/tmp/iso/verzeichnis, oder auch mount -o loop -t iso9660 meinWerktresor.iso /mein/tmp/iso/verzeichnis. Wenn der Kernel iso9660 nicht unterstützt, sollte letzteres eine eindeutige Fehlermeldung produzieren. Ggf. muss man das Ganze mit sudo oder einen alternativen Tool ausgeführt werden.
  • Unter Unix sollte es analog zu Linux funktionieren.

Eine Anmeldung bei signfirst ist ganz einfach: Sie registrieren sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort und erhalten dann eine automatische E-Mail, deren Erhalt Sie über einen Klick auf den enthaltenen Link bestätigen. Damit ist das kostenlose Benutzerkonto erstellt.

Ohne weitere Wartezeit können Sie dann sofort loslegen, Credits zu kaufen und Ihre Werke zu registrieren.

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