Häufig gestellte Fragen - signfirst: Rechtliches

Ein Werk ist die Umsetzung und damit die Verkörperung einer Idee. Sobald die Idee eine konkrete, wahrnehmbare Gestalt respektive eine ausreichend individuelle Schöpfungshöhe annimmt, entsteht das Werk.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Werk vollständig ist. Das bedeutet, dass ein Werk noch nicht vorliegt, wenn bspw. ein Komponist spazieren geht und dabei eine neue Melodie in seinem Kopf entsteht. Erst wenn die Komposition in Form von Noten zu Papier gebracht wird oder gespielt und aufgezeichnet wird oder auf einem Rechner digital umgesetzt wird, entsteht das Werk.

Im Urheberrecht werden als Werke alle von einem Menschen (dem Urheber) geschaffenen, persönlichen geistigen Schöpfungen bezeichnet, die in einem der folgenden Bereiche entstehen:

  • Literatur
  • Musik
  • Film
  • Fotografie
  • Design
  • Computerprogramme
  • Architektur
  • Choreografie
  • Wissenschaft
  • Kunst

Sie genießen Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes (UrhG), d. h. kein Dritter darf sie ohne Zustimmung (und u. U. Honorierung) des Urhebers verwenden. Gleiches gilt auch für Bearbeitungen bereits vorhandener Werke. In den meisten Fällen entstehen bei Bearbeitungen dann Gesamtwerke, deren Rechte bei dem ursprünglichen Urheber und dem Bearbeiter liegen.

Plagiat (vom lateinischen plagiārius, "Menschendieb, Seelenverkäufer" abgeleitet) ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw. eines fremden Werkes als eigenes oder Teil eines eigenen Werkes. Dieses kann sowohl eine exakte Kopie, eine Bearbeitung (Umstellung von Wörtern oder Sätzen), eine Nacherzählung (Strukturübernahme) oder eine Übersetzung sein.

Manche Quellen klassifizieren auch erfundene Daten und unzureichend gekennzeichnete Zitate als Plagiate. Ein Plagiator respektive Dieb kann zum Schadensersatz gegenüber dem Urheber verpflichtet und sogar strafrechtlich belangt werden. Die Rechtsprechung dazu ist sehr umfangreich.

Das deutsche Urheberrecht im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) entsteht in dem Moment der Erschaffung eines Werkes. Gesetzlich wird vermutet, dass derjenige, der als Urheber eines Werkes in der üblichen Form genannt wird, so lange als Urheber gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 10 UrhG). Damit muss derjenige, der entgegen der Bezeichnung auf oder in einem Werk als Urheber angesehen werden will, beweisen, dass das Werk rechtmäßig von ihm stammt.

Der Urheberschutz entsteht zwar bei der Schöpfung des Werkes, aber die Rechte eines Urhebers alleine sind keine beweiskräftigen Rechte. Das heißt, ohne einen sicheren Nachweis, das der Urheber sein Werk als Erster geschaffen hat (Prioritätsgrundsatz), gibt es für ihn kaum eine Chance, auf rechtlichen Wege Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein ideeller und finanzieller Verlust durch Dritte, die fälschlicherweise das Urheberrecht für sich beanspruchen, wird damit nicht ersetzt. Kann der Urheber hingegen seine Urheberschaft beweisen, dann hat er alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht.

Der Urheber kann alleine bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, z. B. ob und in welcher Form es veröffentlicht, vervielfältigt und/oder verändert wird.

Das Urheberrecht als Recht an sich ist weder übertragbar noch ist es vererbbar. Es verbleibt in jedem Fall ausschließlich beim Urheber (bzw. den gemeinschaftlichen Urhebern) des Werkes.

Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Tod des Urhebers und die damit verbundene Rechtsnachfolge in den Urheberrechten. Aber auch nach seinem Tod bleibt der Urheber der Urheber. Sonst würde man nicht von Rechtsstreitigkeiten hören, die "die Erben von XY" führen.

Der Urheber kann Dritten zwar nicht das Urheberrecht an sich, jedoch die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumen. Die Palette der Möglichkeiten reicht vom "einfachen Nutzungsrecht" bis hin zum "ausschließlichen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwertungsrecht".

Das Einfache Nutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung eines Werkes, das der Urheber Dritten einräumt. Das einfache Nutzungsrecht ist somit die Erlaubnis, ein Werk für einen bestimmten Zweck zu benutzen. Der Urheber kann das einfache Nutzungsrecht beliebig vielen Personen erteilen, es handelt sich um eine nicht-exklusive Erlaubnis zur Nutzung. Der Gegenbegriff zum einfachen Nutzungsrecht ist somit das ausschließliche Nutzungsrecht (Synonym: exklusives Nutzungsrecht). Hierbei räumt der Urheber lediglich einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person das exklusive Nutzungsrecht an einem Werk ein.

Verwertungsrechte umfassen z. B. das Recht auf den Verkauf von Nutzungslizenzen. Weiterhin können schuldrechtliche Vereinbarungen über Verwertungsrechte an einem Werk vom Urheber auf Dritte übertragen werden.

Das Copyright (englisch copy = Kopie, right = Recht) kommt als Begriff aus dem angloamerikanischen Raum und ist mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar. Die Unterschiede liegen im Wesentlichen darin, dass im angloamerikanischen Raum der Inhaber des Nutzungsrechts als ökonomischer Faktor geschützt wird. Im deutschen Urheberrecht wird der Schöpfer mit der Umsetzung seines geistigen Eigentums geschützt. Die Nutzungsrechte werden nachgeordnet bedacht.

Der Urheber eines Werkes hat und behält im deutschen Raum die Urheberrechte mit der Schöpfung und kann dann in der Regel über die weitere Nutzung verfügen. Das Recht auf Urheberschaft bleibt immer beim Urheber. Im angloamerikanischen Raum verhält sich dies anders, da dort Verlage, Verleihe und Labels als Inhaber des Copyrights die Verfügungsgewalt haben.

Der Copyright-Vermerk (Symbol "©", behelfsweise auch "(C)", meist gefolgt vom Rechteinhaber und einer Jahresangabe) oder auch Urheberrechtshinweis sowie ein Rechtevorbehalt wie "Alle Rechte vorbehalten" stammt ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht. Mit ihm soll der Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werks auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden. Im deutschen Urheberrecht entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.

Ein Copyright-Vermerk ist nicht erforderlich, wird aber in der Praxis gerne verwendet. Der Hauptzweck des Vermerks liegt in der Übermittlung der Aussage, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere reklamiert. Der Vermerk selbst führt jedoch nicht zum Bestehen von Urheberrechten. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, bestimmt sich allein nach dem Gesetz. Dazu ist vor allem eine ausreichend wahrnehmbare Formgestaltung und eine eigene geistige Leistung notwendig. Weitere Bedeutung kann der Copyright-Vermerk dadurch erlangen, dass ein angegebenes Datum unter Umständen Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist erlaubt. Allerdings bemisst sich die Schutzfrist nur in wenigen Fällen nach dem Datum der Veröffentlichung. Schließlich können Vermerke im Rahmen der Beweissicherung nützlich sein.

Die Kennzeichnung fremder Werke mit eigenem Copyright-Vermerk wird in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

signfirst bietet mit seiner Werkregistrierung das Werkzeug, das benötigt wird, um die Varianten des Markenschutzes nutzen zu können, die neben der Anmeldung beim Marken- und Patentamt bereits existieren:

Rechte an einer Marke entstehen nach § 4 MarkenG durch Eintragung bei diesem Amt, durch Benutzung oder die "notorische Bekanntheit". Wenn der Markenschutz durch Benutzung entstehen soll, wird von Seiten des Gesetzgebers verlangt, dass Verkehrsgeltung erlangt wird. Verkehrsgeltung bedeutet, dass dem Handel und aufmerksamen durchschnittlichen Dritten in der fraglichen Branche die Marke bekannt ist. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bekanntheitsgrad von mehr als 20% bei nicht freihaltungsbedürftigen Begriffen und von mehr als 60% bei stark freihaltungsbedürftigen Begriffen.

Danach erlangt eine in Benutzung befindliche Marke den gleichen Markenschutz, wie wenn sie beim Patent- und Markenamt eingetragen ist. Eine Registrierung bei signfirst steht dem Markeninhaber hilfreich zur Seite, wenn es darum geht, seine Rechte nach § 12 MarkenG (ältere Rechte) durchzusetzen. So etwa, wenn eine andere Person die fragliche Marke nach Eintritt des Markenschutzes eintragen lassen will. Mit signfirst lässt sich der Zeitpunkt der Existenz der Marke exakt nachweisen. Dem Markeninhaber obliegt dann lediglich noch der Nachweis der Benutzung und Verkehrsgeltung.